Allgemeine
Geschäftsbedingungen Intersider GmbH - nachfolgend als Lieferant bezeichnet.
Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle dem Lieferanten
erteilten und zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers,
die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der
Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche
Vereinbarung getroffen wurde.
1. Preise, Zusatzkosten, Auftragserteilung
1.1 Die Preise werden in EURO angegeben und verstehen sich
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zuzüglich Mehrwertsteuer.
1.2 Preise gelten ab Werk. Die im Angebot des Lieferanten
genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe
zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier
Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
1.3 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum
von 4 Monaten, so ist der Lieferant berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung
genannten Preise zu berichtigen.
1.4 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers
einstweilig ausgesetzt, so hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung für bereits
geleistete (ausgeführte) Arbeiten, besonders bestellte Materialien und andere
Mehrkosten einschließlich Lagerung.
1.5 Bei Auftragserteilung jeder Art, setzen wir voraus, daß der
Auftraggeber dazu berechtigt ist. Schreib- und Druckfehler und/oder Irrtümer in
unseren Angeboten und sonstiger Korrespondenz sowie Drucksachen vorbehalten.
Hierfür haften wir nicht.
2. Zahlungsbedingungen
2.1 Bei nicht aussagefähiger oder negativer Auskunft
(Beurteilung durch den Lieferanten): Vorauskasse. Ansonsten 14 Tage netto ab
Rechnungsdatum. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht,
Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Bei Zielüberschreitungen
berechnet der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Bank. Für Überweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die
Gutschriftanzeige bei uns eingeht als Zahlungseingang. Zahlungen per Wechsel
oder per Scheck in Verbindung mit einem Wechsel sind grundsätzlich nicht
möglich. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten
Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten.
2.2 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungen nicht nachkommt oder
bei dem Lieferanten eine Information eingeht, aus der sich die
Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt oder wenn sich ein Scheck des
Auftraggebers nicht einlösen läßt oder der Auftraggeber einmal eine Rechnung
mit 10-tägiger Zielüberschreitung beglichen hat oder eine
Vermögensverschlechterung eintritt oder das Konkursverfahren oder ein
gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist,
ist der Lieferant berechtigt, die vorliegenden und zukünftigen Bestellungen zu
fakturieren und sofort fällig zu stellen, also Vorauskasse zu berechnen. Der
Lieferant hat in den vorgenannten Fällen weiterhin das Recht, die Weiterarbeit
an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, bis der Auftraggeber
die als Vorauskasse gestellte Rechnung gezahlt hat. Nach Zahlung der Rechnung
wird geliefert, es sei denn noch andere Rechnungen stehen offen. In diesem Fall
wird erst geliefert, wenn alle Rechnungen bezahlt sind. Bei Zahlung per Scheck
gilt die Rechnung erst als bezahlt, wenn die bezogene Bank den Scheck eingelöst
hat. Verzögert der Auftraggeber die Zahlung ist der Lieferant ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.3 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene
Vorauszahlung verlangt werden.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur
Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - gleich aus
welchem Rechtsgrunde - sowie bis zur Einlösung sämtlicher, dem Lieferanten in
Zahlung gegebener Schecks.
3.2 Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an den Lieferanten abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen
aus Weiter veräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes
Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe
der Forderungen des Lieferanten als abgetreten.
3.3 Der Lieferant ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich,
die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferanten
verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher
Forderungen gegen denselben bekanntzugeben.
3.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien
jeglicher Art wird mit der Übergabe, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und
zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen, ein Pfandrecht
bestellt.
3.5 Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden
Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der
Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen
verpflichtet.
4. Gefahrtragung
4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist.
4.2 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der
Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber Lagergebühren zu belasten.
4.3 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart,
der Wahl des Lieferanten überlassen.
4.4 Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf
ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit
5.1 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach
bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der
Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das
Lieferwerk verläßt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
5.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Krieg,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung,
Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen,
Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten
eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung
seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder
unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit. Sofern
die Lieferverzögerungen länger als 3 Monate dauern, ist der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der
Lieferverpflichtung befreit, so kann der Auftraggeber hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Lieferant nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5.3 Lieferzeit für Lagerware
Lagerware, wie z.B. Verbrauchsmaterial und
Thermosublimationsdrucker wird in der Regel sofort, falls die Bestellung nach
12:00 Uhr mittags erfolgt, am folgenden Tag versandt.
5.4 Lieferzeit - Plastikkarten
Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster,
Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen
und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des
Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der
Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer
beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der
Änderungen.
6. Abnahmeverzug
6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann
der Lieferant die Rechte aus § 326 BGB geltend machen.
6.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung bei avisiertem Versand
nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant
nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der Lieferant
berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst
auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
7. Gewährleistung
7.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund
offensichtlicher Mängel, dazu gehören auch Reklamationen bezüglich falscher
oder unvollständiger Lieferungen, sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer
Ausschlußfrist von einer Woche nach Erhalt der Ware unter gleichzeitiger
Übersendung der beanstandeten Gegenstände zu erheben. Versteckte Mängel, die
nach der unverzüglichen Untersuchung nicht festzustellen sind, dürfen nur gegen
den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6
Monaten, vom Zeitpunkt der Abnahme an, bei dem Lieferanten eintrifft.
7.2 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, daß die Teillieferung für
den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist.
7.3 Der Lieferant hat nach seiner eigenen Wahl zunächst das
Recht zu Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen. Erst nach Fehlschlagen von
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Auftraggeber Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
7.4 Gewährleistung – Plastikkarten, Drucksachen und
Dienstleistungsaufträge
Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten
Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind.
7.4.1 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten
Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
7.4.2 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem
Farbmuster oder der druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im
verwendeten Material und dem Verarbeitungs- bzw. Herstellungsverfahren sowie
beim Einsatz von Farben, die keine Standardfarben sind, berechtigen nicht zu
einer Beanstandung der Lieferung.
7.4.3 Stanzschwankungen, die von Karte zu Karte zu
unterschiedlichen Abständen der gedruckten Motive zu den Kartenrändern führen,
berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.
7.4.4 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Lieferant nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den
jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Lieferant von seiner
Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den
Auftraggeber abtritt. Der Lieferant haftet, soweit Ansprüche gegen den
Zulieferanten durch Verschulden des Lieferanten nicht bestehen oder nicht
durchsetzbar sind.
7.4.5 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von
dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstiger Materialien können
nicht beanstandet werden.
7.4.6 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren
sind bei geringfügigen Abweichungen vom Original ebenfalls keine Beanstandungen
möglich. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und
Auflagendruck.
7.4.7 Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
Prüfungspflicht seitens des Lieferanten.
7.5 Garantie für Thermosublimationsdrucker:
Drucker, die dem Lieferanten während der Garantiezeit oder auch
nach der Garantiezeit zu Reparaturzwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden
auf dessen Kosten zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt während der
Garantiezeit zu Lasten des Lieferanten, nach der Garantiezeit zu Lasten des
Kunden.
Die vom Lieferanten gewährte Garantie umfaßt für einen Zeitraum
von 12 Monaten: mechanische Defekte des Druckers, elektronische Defekte des
Druckers, elektronische Defekte des Druckkopfes, Mechanische Defekte des
Druckkopfes sind von der Garantie ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Garantie ist, daß ausschließlich
Original-Intersider Verbrauchsmaterial verwendet wird.
Gleichfalls sind Reinigungs- und Justagearbeiten von Drucker und
Druckkopf keine Garantiearbeiten. Sofern der Auftraggeber dem Lieferanten einen
Drucker während der Garantiezeit zur Behebung einer Störung einschickt und sich
hierbei herausstellt, daß weder ein mechanischer noch ein elektronischer Defekt
Ursache für die Störung war, sondern vielmehr eine falsche Justage oder
mangelnde Reinigung des Systems, so wird die Behebung der Störung in Rechnung
gestellt. Ebenfalls berechnet der Lieferant dem Auftraggeber in diesem Fall die
Versandkosten. Im Garantiefall sendet der Lieferant dem Auftraggeber das Gerät,
welches dieser auf seine Kosten an den Lieferanten senden muß, auf Kosten des
Lieferanten zurück.
Der Stundensatz für Reparaturarbeiten ist der jeweils aktuellen
Preisliste zu entnehmen.
Es wird empfohlen, beim Erwerb des Systems eine Einweisung mit
dem Lieferanten zu vereinbaren. Hier erfährt der Auftraggeber dann die
notwendigen Punkte zur Reinigung und Justage des Systems.
Der Garantieanspruch besteht nicht mehr, wenn das Gerät nicht in
der Original-Verpackung gesandt wird.
7.6 Garantie für Prägeterminals, Thermodrucker,
"Kombinationssysteme" und Card-Mailer, nachfolgend als
Personalisierungssysteme bezeichnet: Personalisierungsysteme, die dem
Lieferanten während der Garantiezeit oder auch nach der Garantiezeit zu
Reparaturzwecken zugesandt werden, müssen vom Kunden auf dessen Kosten
zugesandt werden. Der Rückversand erfolgt während der Garantiezeit zu Lasten
des Lieferanten, nach der Garantiezeit zu Lasten des Kunden.
Die von uns gewährte Garantie umfaßt für einen Zeitraum von 6
Monaten und umfasst mechanische und elektronische Defekte der Personalisierungssysteme.
Defekte des Druckkopfes sind von der Garantie ausgeschlossen.
Für Ersatzteile gewähren wir eine Garantie von 3 Monaten.
Gleichfalls sind Reinigungs- und Justagearbeiten der
Personalisierungssysteme keine Garantiearbeiten. Sofern der Kunde dem
Lieferanten ein Personalisierungssystem während der Garantiezeit zur Behebung
einer Störung einschickt und sich hierbei herausstellt, daß weder ein
mechanischer noch ein elektronischer Defekt Ursache für die Störung war,
sondern vielmehr eine falsche Justage oder mangelnde Reinigung des Systems, so
wird die Behebung der Störung in Rechnung gestellt. Ebenfalls werden dem Kunden
in diesem Fall die Versandkosten berechnet.
Im Garantiefall zahlt der Kunde den Versand des
Personalisierungssystems zum Lieferanten. Die Rücksendung zum Kunden erfolgt im
Garantiefall zu Lasten des Lieferanten.
Der Stundensatz für Reparaturarbeiten ist der jeweils aktuellen
Preisliste zu entnehmen.
Es wird empfohlen, beim Erwerb des Systems eine Einweisung mit
dem Lieferanten zu vereinbaren. Hier erfährt der Auftraggeber dann die
notwendigen Punkte zur Reinigung und Justage des Systems.
Der Garantieanspruch besteht nicht mehr, wenn das
Personalisierungssystem nicht in der Original-Verpackung gesandt wird.
8. Haftung
8.1 Der Lieferant haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden
durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
8.2 Im übrigen gelten für die Haftung des Lieferanten bei
Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen:
Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder
Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der
Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte
Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden
Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind
beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich
Vorleistung und Material).
8.3 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang
für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferanten.
8.4 Im kaufmännischen Verkehr haftet der Lieferant stets nur für
Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht
wurden.
8.5 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei
schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
9. Vom Auftraggeber beschafftes Material
9.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher
Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet
sich, 5 % mehr anzuliefern als vereinbart, um normale Makulatur abzudecken.
9.2 Bei Eingang wird nicht die Richtigkeit der gelieferten Menge
geprüft.
9.3 Bei Zurverfügungstellen des Papiers, Kartons bzw.
Plastikmaterials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und
die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang der Druckzurichtungen und Fortdrucke,
durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen, beim Lieferanten.
9.4 Der Lieferant kann Papier oder andere Materialien, die vom
Auftraggeber bereitgestellt werden, ablehnen, soweit ihm diese für die
Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheinen. Mehrkosten, die dadurch
entstehen, daß sich die Materialien erst während der Produktion als ungeeignet
erweisen, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Das gilt nicht, wenn
sich der Lieferant ohne unzumutbare Verzögerung hätte von der Nichteignung des
Materials überzeugen können. In diesem Fall werden dem Kunden keine Mehrkosten
belastet. Wird das Arbeitsergebnis durch die Nichteignung des Materials, was
der Auftraggeber zu vertreten hat, nachteilig beeinflußt, so übernimmt der
Lieferant insoweit keine Haftung.
10. Verwahrung und Zusicherung
10.1 Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb-
und Fertigerzeugnissen, wie z.B. Druckarbeiten, fremden Papieren usw. erfolgt
nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber und ist besonders zu
vergüten. Dies gilt insbesondere auch für sogenannte Abrufaufträge. Eine
Haftung für eine Beschädigung aufbewahrter Materialien übernimmt der Lieferant
nicht, es sei denn, daß der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
worden ist.
10.2 Wenn die dem Lieferanten zur Aufbewahrung übergebenen
Manuskripte, Originale, Papiere, Drucksachen oder sonstigen eingebrachten
Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden
sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
11. Verpackung (außer Thermodrucker)
Der Lieferant nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der
Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber
kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten
nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine
andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem
Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, ihm ist
eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden.
Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach
Auslieferung der Ware (binnen Wochenfrist) bei Folgelieferungen nur nach
rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des
Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine
benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Lieferanten,
so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine
Entfernung bis zum Betrieb des Lieferanten entstehen würden. Die
zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach
unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Lieferant
berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu
verlangen.
12. Farbe - Plastikkarten
Der im Angebot enthaltene Preis gilt für die Ausführung mit
einer der vom Hersteller angegebenen Standardfarben. Vom Auftraggeber
gewünschte Sonderfarben, die außerhalb der Standardfarben des Herstellers
liegen, werden nach dem entstandenen Aufwand berechnet. Hiervon abweichende
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Herstellers.
13. Urheberrecht, Eigentum - Plastikkarten
13.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller
Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber
haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere
Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von
allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
13.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem
Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen,
Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher
anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.
13.3 Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem
Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht im Gegenstand eines
Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne
Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
13.4 Druckplatten, Prägeplatten, Lithografien, Kopiervorlagen
(Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen, bleiben
Eigentum des Lieferanten. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber die Kosten für
diese Hilfsmittel nicht gesondert übernommen hat.
13.5 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von
Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern.
13.6 Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände,
die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht
abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
14. Korrekturabzüge, Filme und Andrucke, Mehrarbeiten -
Plastikkarten
14.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf
Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und freizugeben. Satzfehler werden
kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage abweichende
Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit besonders berechnet.
14.2 Filmanlieferungen werden vom Lieferanten grundsätzlich nur
im Hinblick auf die Einhaltung unserer technischen Spezifikationen geprüft, d.
h. für Text- und Standrichtigkeit übernimmt der Lieferant keine Gewähr.
14.3 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe,
Probeandrucke und Muster werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
14.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe Mehrarbeiten heraus,
die bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren, so kann der Lieferant diese
zusätzlich berechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Manuskript
nicht klar und gut leserlich ist. Übersteigt der Aufpreis 10 % des
Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
15. Druckfehler - Plastikkarten
Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den von ihm
freigegebenen Korrekturabzügen übersehen hat, haftet der Lieferant nicht.
Fernmündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
16. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit
einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, sofern
nichts anderes vereinbart wurde.
17. Prämien
Alle Prämien die in Verbindung mit dem Kauf eines Produktes erworben werden,
müssen bei Umtausch oder Kauf eines günstigeren Artikels anteilsmäßig vom Kunden
zurück erstattet werden. Dies erfolgt duch Abzug des entsprechenden Betrages.
18. Kartendrucker Druckköpfe stehen nicht unter unserer Garantie
Defekte Druckköpfe innerhalb der Garantie des Herstellers lassen wir kostenlos beim Hersteller prüfen.
Eine eventuelle Entschädigung hängt vom Hersteller ab, nicht von uns als Lieferant.
19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
19.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter
Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über
Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel-
und Urkundenprozesse ist das Amtsgericht Meppen.
19.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls
eine der Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte,
tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
19.3 Der Sitz der Intersider GmbH ist D-49716 Meppen.